Schiedsgutachten

Das Schiedsgutachten nimmt in Hinblick auf die zunehmend überlasteten Gerichte auch unter dem Einfluss ausländischer Unternehmen zunehmend an Bedeutung. In Anlehnung an die in angelsächsischen Ländern verbreitete Arbitration kommt in unseren Breiten immer mehr der Begriff der Mediation oder das Schiedsverfahren ins Spiel. Mit beiden Verfahren werden in aller Regel ein langer erheblicher und kostenintensiver Rechtsstreit eingespart. Wobei im Gegensatz zur Mediation das Schiedsgutachtenverfahren als besonderes privatrechtlich vereinbartes Gutachten auch Auswirkungen auf gerichtliche Verfahren hat.

Dem Verfahren liegt eine einvernehmliche rechtsgeschäftliche Abrede der beiden Vertragsparteien zugrunde. Diese Schiedsgutachtenabrede kann auch noch nach Vertragsschluss getroffen werden. Aus ihr muss eindeutig hervorgehen, dass die Vertragsparteien sich an die Feststellung des von ihnen gemeinsamen Sachverständigen binden wollen.  Der Sachverständige hat auf vertraglicher Basis ein ihm überantwortetes Leistungsbestimmungsrecht wonach er nach billigem Ermessen das Gutachten zu erstatten hat. Dabei müssen im Gegensatz zur Mediation die Mindestanforderungen an ein gerichtliches Verfahren beachtet werden. Dazu gehört, dass beide Parteien angehört werden und die Kriterien der Unbefangenheit des Sachverständigen wie in einem ordentlichen Gerichtsverfahren gewahrt bleiben. Die vom Sachverständigen in seinem Schiedsgutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für die Parteien bindend. Der von beiden Parteien geschlossene Schiedsgutachtenvertrag bzw. Schiedsgutachtervertrag ist unkündbar. Die Parteien können während des laufenden Schiedsverfahren keinen Prozess führen, der von Tatsachen bzw. Sachverhalten des Schiedsgutachten abhängig ist.

Download: Schiedsgutachtenvertrag

Download: Broschüre zur außergerichtlichen Streitbeilegung