Akkreditierung

Zertifizierungsstellen können Ihre Kompetenz durch Akkreditierungen nachweisen. Das Managementsystem und das eingesetzte Personal werden dafür von der Akkreditierungsstelle begutachtet. Die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) ist die nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland, die einzig und allein Zertifizierungsprogramme für Personen nach der DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditieren darf und damit bescheinigt, dass die Zertifizierungsverfahren konform zu der Norm durchgeführt werden.

Die Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen wie Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen akkreditieren, sind in der Norm DIN EN ISO/IEC 17011 festgelegt. Diese Norm definiert Akkreditierung als „Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. Weitere Informationen zur Akkreditierung können beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) unter nachfolgendem Link abgerufen werden.

Anders als bei den Kammern müssen nicht nur im Rahmen des Akkreditierungsprozesses, sondern auch während der laufenden Überwachung umfangreiche Nachweise über das mit der Zertifizierung beauftragte Prüfpersonal von dem/der Antragsteller(in) (auf eine Akkreditierung) beigebracht werden. Nicht zuletzt, auch zum Schutze der Verbraucher durch die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen und der Zertifizierungsprozesse, billige Entscheidungen bei der Produkt- und Personenzertifizierung ausgeschlossen werden.

Eine nach DIN EN ISO 17024 von der DAkkS (Akkreditierungsstelle) akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle ist beliehen Personen nach einem Zertifizierungsprogramm zu zertifizieren und zu überwachen. Dieses Verfahren zur Zertifizierung und Überwachung von Sachverständigen erfolgt nach den der DIN EN ISO/IEC 17024  entsprechenden Kriterien. Sie ist im deutschen Sachverständigenwesen neben der  öffentlichen Bestellung und Vereidigung derzeit eine der höchsten Qualifikationsnachweise.

Der Sachverständige unterliegt bezüglich seiner persönlichen Eignung und seiner fachlichen Qualifikation der regelmäßigen Kontrolle. Das Prüfungsverfahren umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen, einen praktischen Teil sowie eine Gutachtenüberprüfung, mit deren Bestehen der Sachverständige seine besondere Fachkunde belegt. Für eine Zertifizierung muss ein Sachverständiger seine Erfahrung im Zertifizierungsbereich nachweisen. Die Kenntnisse eines Sachverständigen zur Erlangung der Zertifizierung werden von der notifizierten Zertifizierungsstelle intensiv geprüft. Es werden regelmäßig Arbeitsproben kontrolliert (Gutachtenprüfungen).

Der Sachverständige unterliegt einer ständigen Weiterbildungspflicht, die von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wird. Er muss einen Kompetenznachweis aufgrund festgelegter Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die Bestätigung durch die Zertifizierungsstelle erfolgt in Form eines Kompetenzzertifikates und wird in einem Verzeichnis für zertifizierte Sachverständige veröffentlicht. Anders als bei den IHK und HWK gibt es für die zertifizierten Sachverständigen  derzeit kein einheitliches zentrales Abfragesystem. Die Veröffentlichung erfolgt i.d.R. durch die jeweilige Zertifizierungsstelle oder bei einigen Ingenieurekammern über Listeneintragungen.  Bei der Bayerischen Ingenieurekammer Bau erfolgt eine  Listeneintragungen auf Antrag in den Service-Listen.

Neben den zertifizierten Sachverständigen gibt es ausschließlich in Deutschland und Österreich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die ihre persönliche Eignung und fachliche Qualifikation gegenüber einer Bestellungsbehörde (i.d.R. Handwerks-, Architekten-, Ingenieur- oder Industrie- und Handelskammer) nachweisen müssen. Ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch die Bestellungsbehörde, jedoch gibt es keine verbindlichen bundeseinheitlichen Standards, lediglich Empfehlungen. Nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte und nach §36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden bezüglich ihrer Sachkunde jedoch nach weitgehend identischen Kriterien überprüft.

Das Landgericht Hechingen (AZ 1 OH 19/15 v. 19.07.2017) hat festgestellt:

"... eine solche Zertifizierung, erfolgt diese nach dem Standard der DIN EN ISO/IEC 17024 , ist eine der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis und diesem gleichzusetzen."    (vgl. Landmann/Rohmer/ GewO/Bleutge GewO §36 Rn.20)

Sachverständigen- wie auch Gutachtentätigkeit gehört zu den gesetzlich nicht geregelten Bereichen. Bei der EU-weit nunmehr einheitlich geregelten Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 handelt es sich erstmals um ein verbindliches Regelwerk zur Feststellung der Qualifikation von Sachverständigen. Im Sinne des Verbraucherschutzes wird hierdurch die fachliche Kompetenz in den jeweiligen Fachgebieten nachgewiesen und anerkannt.

Download: Organigramm

Download: AkkStelleKostV  (ab dem 01.08.2018 gilt eine neue AkkStelleGebV)

Download: AkkStelleG

Zitat aus der Einleitung der DIN EN ISO/IEC 17024 2012:

„….Diese Internationale Norm wurde mit dem Ziel ausgearbeitet, eine weltweit anerkannte Vergleichbarkeit für Organisationen, die Personen zertifizieren, zu erreichen und zu fördern. Die Zertifizierung von Personen ist eine Maßnahme, mit der durch die Zertifizierungsstelle bestätigt wird, dass die zertifizierte Person die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms erfüllt. ….“

Hinweis: Dieses Zitat aus der DIN EN/ISO 17024 wurde mit freundlicher Genehmigung des Beuth-Verlages veröffentlicht. Eine vollständige Normen kann über den Beuth-Verlag käuflich erworben werden.

 

Begriffe

DIN EN ISO/IEC 17024

Die internationale Norm DIN EN ISO/IEC 17024 beschreibt Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren. Anforderungen sind  die transparente Regelung des Zertifizierungsprozesses sowie Unabhängigkeit und Qualifikation der Prüfer.

 

DAkkS

Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland. Sie handelt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) im öffentlichen Interesse als alleiniger Dienstleister für Akkreditierung in Deutschland.

 

Um ihre hoheitlichen Akkreditierungsaufgaben ausfüllen zu können, wurde die DAkkS vom Bund beliehen. Als beliehene Stelle untersteht die DAkkS der Aufsicht des Bundes. Bei ihrer hoheitlichen Akkreditierungstätigkeit wendet die DAkkS das deutsche Verwaltungsrecht an.

 

Akkreditierung

Eine Akkreditierung ist gemäß der Norm DIN EN ISO/IEC 17011 die Bestätigung eines unabhängigen Dritten, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen". Sie bestätigt daher, dass die Zertifizierungsverfahren in einem akkreditierten Zertifizierungsprogramm konform zur Norm DIN EN ISO/IEC 17024 durchgeführt werden.

 

Konformitätsbewertung

Unter Konformität im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Personen ist zu verstehen, dass eine Person definierte Anforderungen erfüllt.

Grundsätzlich können diese Anforderungen gesetzlich, vertraglich oder anderweitig festgelegt sein. Sind besondere Schutzziele des Staates wie der Gesundheits-, Arbeits-, Verbraucher- oder Umweltschutz betroffen, sind häufig gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Anforderungen ergeben sich zudem aus den durch bestellende Körperschaften definierten Bestellungsvoraussetzungen, aus den Zulassungsvoraussetzungen zertifizierender Stellen, aus den definierten Voraussetzungen von Verbänden und sonstigen interessierten Kreisen.

Konformitätsbewertung ist das in verschiedenen internationalen Normen beschriebene Verfahren, Konformität festzustellen, durchgeführt durch staatliche oder private Konformitätsbewertungsstellen. Besteht zwischen den beteiligten Parteien keine Hersteller- oder Kundenbeziehung, so darf von einer unabhängigen und unparteilichen Bewertung ausgegangen werden.

 

Zertifizierungsprogramm

Ein Zertifizierungsprogramm regelt das Zertifizierungsverfahren und die fachlichen Anforderungen für den jeweiligen Zertifizierungsbereich. Es ergänzt somit die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17024 und schließt diejenigen Anforderungen mit ein, die der Markt benötigt bzw. wünscht oder die von den Regierungen gefordert werden.

 

Zertifizierungsurkunde

Die Zertifizierungsurkunde ist der schriftliche Beleg darüber, dass der Inhaber der Urkunde das Zertifizierungsverfahren erfolgreich absolviert hat. Sie gibt Auskunft ab wann und für welchen Zertifizierungsbereich sie gilt und wird auf die Person des zertifizierten Sachverständigen ausgestellt. Sie dient als Nachweis der besonderen Sachkunde im ausgewiesenen Bereich und wird ausgesetzt oder für ungültig erklärt, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

 

Gesetzgebung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  (BMWi) hat im Sommer 2009 das Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) erlassen, um die hoheitlichen Aufgaben des Bundes  auf die nationale Akkreditierungsstelle (DAkkS) zu deligieren.  Die nationale Akkreditierungsstelle ist im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.

Zu solchen  "Produkten"  gehören u.a. Laboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025) und die Zertifizierung von Personen (DIN EN ISO/IEC 17024) (Fachpersonal, Sachverständige, etc.).

In einer Pressemitteilung vom 22.04.2009 des BMWi hat sich Hintze „Akkreditierungsstellengesetz im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft“  ausführlich über die Notwendigkeiten, die Vorteile  einer einheitlichen nationalen Akkreditierungsstelle und zum Akkreditierungswesen geäußert.

Eine Pressemitteilung vom Staatssekretär Beckmeyer vom 10.06.2015 des BMWi  zum Stand der  Akkreditierung kann unter nachfolgendem link eingesehen  werden. Die Stellungnahme des Staatssekretärs vom 07.06.2016 auf der Akkreditierungskonferenz in Berlin kann unter nachfolgendem link nachgelesen werden.

Ein Blick auf die Internetseite der DAkkS und deren Verzeichnis von 4136 Stellen (Stand: April 2017) zeigt, dass sich zunehmend Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise das Bundesamt für Materialprüfung (BAM) oder aber auch die Materialprüfanstalt an der Universität Stuttgart (MPA Stuttgart), Karlsruher Institut für Technologie Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (MPA Karlsruhe), Landeskriminalämter, Institute der Rechtsmedizin  und viele andere sich für ihre Labordienstleistungen (DIN EN ISO 17025) haben akkreditieren und überwachen lassen.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge (ifs) stellt fest:

"Gesetzgeber kann Akkreditierung durch die DAkkS verlangen

In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber neben öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch zertifizierte Sachverständige (...) für gutachterliche Tätigkeiten vorgesehen.  ...

Mit der DAkkS ist nun eine staatlich beliehene Stelle geschaffen worden, auf die der Gesetzgeber zukünftig zurückgreifen und für den fairen Wettbewerb sorgen kann." (ifs Informationen 03/2010, 10)

Bereits vollzogen wurde diese Möglichkeit vom Gesetzgeber beispielsweise im Bewertungsgesetz (BewG),  im Investmentgesetzt oder in den einzelnen Bundesländer in der Bayerischen Gutachterausschussverordung (BayGaV) oder in der Baugesetzbuch-Durchführungsverordnung des Landes Hessen (DVO-BauGB) (Hinweis: Die Aufzählung ist nicht abschließend). Dort werden ausdrücklich  Behörden, öffentliche Stellen, öbuv Sachverständige und von Sachverständigen die von Personalzertifizierungsstellen, die nachweislich DIN EN ISO/IEC 17024 erfüllen, zertifiziert sind, bei  der Auskunftserteilung auf  eine Stufe gestellt.

 

Die allgemeinen Regeln zur Akkreditierung und zum Akkreditierungsverfahren sind in  Bloehs Frank, Akkreditierungsrecht  (1. Auflage C.H.Beck-Verlag, 2015) erschienen. Das Kompendium zum Akkreditierungsrecht kann beim C.H.Beck-Verlag käuflich erworben werden.

 

Eine starre Regelung, die lediglich die Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter zulassen, ist dem Verfahrens- und Prozessrecht so wohl in der Finanzgerichtsbarkeit als auch in der Zivilgerichtsbarkeit fremd,. So regelt § 92 AO die Beweismittel für das Verwaltungsverfahren und benennt nur die Sachverständigen als Gruppe.

 

Die Beschränkung auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist kein fester Grundsatz des Verfahrens- und Prozessrechts

Nach §82 FGO sind, soweit die §§83 bis 89 FGO keine abweichende Regelung enthalten, für das finanzgerichtliche Verfahren die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden. Zu diesen gehört §404 ZPO, der die Auswahl gerichtlicher Sachverständiger regelt. Nach §404 Abs. 2 ZPO sind zwar öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig zu bestellen. Es handelt sich jedoch um eine reine Ordnungsvorschrift, die auch die Bestellung anderer Sachverständiger im Rahmen des Auswahlermessens des Gerichts nicht ausschließt.  [siehe dazu auch Neuhaus/Krause MDR 2006, 605 (607).]

Die ordentlichen Gerichte handhaben die Bestellung von Gutachtern flexibel. Ist ein Gericht von der Sachkunde eines Sachverständigen überzeugt, wird es ihn beauftragen, auch wenn er nicht öffentlich bestellt ist.

 

 

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.

Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die Aufgaben,

  • allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen konkretisieren oder ergänzen,
  • die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbildendes Element der Konformitätsbewertung zu fördern,
  • die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zu koordinieren.

Die Geschäftsstelle des Akkreditierungsbeirats wurde bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) eingerichtet: www.akb.bam.de.

Die Akkreditierungsstelle untersteht  der Aufsicht durch das jeweils zuständige Bundesministerium. Die Bundesministerien üben die Aufsicht so aus, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Akkreditierungsstelle bei Akkreditierungsentscheidungen gewahrt bleibt. Die Gesellschafter der DAkkS sind das  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der  Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI).

Das Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) legte folgende Eckpunkte fest:

  • Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle
  • Organisationsform der Akkreditierungsstelle
  • Akkreditierungsbeirat
  • Akkreditierungssymbol
  • Gebühren und Auslagen
  • Beleihung
  • Aufsicht
  • Zusammenarbeit mit Behörden
  • Übergang bestehender Überwachungspflichten

keine zeitliche Befristung von Konformitätsbewertungsstellen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden vorangegangenen Entscheidungen des OVG Berlin (AZ 1 B 26.14)  und des VG Berlin (AZ 4 K 512.13) in seinem Urteil vom 19.09.2018 (AZ BVerwG 8 C 6.17) bestätigt, wonach eine zeitliche Befristung der Akkreditierung für eine Zertifizierungsstelle wegen dem Fehlen einer Rechtsgrundlage unzulässig ist.

 

Die Pressemitteilung Nr. 63/2018 des Bundesverwaltungsgerichts kann hier eingesehen werden.

Stand: November 2018